4.1 Die EU-Biozidprodukte-Gebührentarifverordnung
Die seit 2013 geltende EU-Biozidproduktegebührenverordnung Nr 564/2013 (EU-BP-GebTV) wurde 2025 durch die Verordnung (EU) 2025/1490 an die Inflationsrate angepasst. Beide Verordnungen gelten unmittelbar und enthalten die Bestimmungen, wann und wie Gebühren an die ECHA zu zahlen sind. Die genauen Beträge (Tarifposten mit Beträgen in Euro) sind dabei in den Anhängen I bis III angeführt. Weiters gibt es allgemeinere Bestimmungen, insbesondere zur Festlegung, welche Unternehmen als KMUs gelten, und (ganz vereinzelt) finden sich Bestimmungen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.