3.2.1 Anwendungsbereich (§ 1)
Mit dieser Bestimmung im Biozidproduktegesetz wird an die Artikel 1–3 der EU-Biozidprodukteverordnung angeknüpft. Wie schon der Titel des Biozidproduktegesetzes aussagt, ist der Zweck dieses Gesetzes, als Begleitvorschrift zu der EU-Biozidprodukteverordnung die Vollziehung der EU-Biozidprodukteverordnung in Österreich zu ermöglichen bzw dieser eine geeignete gesetzliche Grundlage zu geben, weil eine EU-Biozidprodukteverordnung dazu von vorneherein nicht alle notwendigen Elemente enthält – zB keine innerstaatlich zutreffenden Zuständigkeitsregelungen, keine detaillierten Überwachungsvorschriften und auch keine Einzelheiten zu Sanktionen. Der Anwendungsbereich des Biozidproduktegesetzes wird zur Gänze von der EU-Biozidprodukteverordnung vorgegeben. Abweichungen des Geltungsbereiches wären nur insofern möglich, als zulässige Ergänzungen erfolgen, oder dass Teile gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen vollzogen würden. Die EU-Biozidprodukteverordnung soll daher gemäß dem Biozidproduktegesetz vollzogen werden.