3.4 Zur HFKW-FKW-SF6-Verordnung
Mit der HFKW-FKW-SF6-V sind auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung zu chemikalienrechtlichen Beschränkungs- und Verbotsmaßnahmen in § 17 ChemG 1996 mit Verordnung detaillierte und differenzierte Maßnahmen erlassen worden, die den Zweck haben, die Emissionen von Stoffen, die zur globalen Erwärmung beitragen, zu verringern. Die Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen sind damit primär aus Gründen des Umweltschutzes erlassen worden, wie auch in den Erläuterungen, die das damalige Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Verordnungsentwurf, der in Österreich in allgemeiner Begutachtung war und auch der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten im Informationsaustauschverfahren gem der Richtlinie 98/34/EG zur Stellungnahme notifiziert worden ist, ausführlich dargestellt war.
Mit der EU-Chemikalienrechts-Anpassungsverordnung 2017, BGBl II Nr 179/2018, wurde die HFKW-FKW-SF6-Verordnung hinsichtlich der Begriffsdefinitionen und Verweise korrigiert und präzisiert. Die Änderungen sind mit 14. Juli 2018 in Kraft getreten.