1.4 Abgrenzung zu anderen Formen der Vermögensübertragung
Von der Unternehmensveräußerung (Asset Deal) unterscheidet sich die Einbringung durch den Rechtsgrund des Vermögensüberganges: Dieser erfolgt bei der Umgründung causa societatis; es handelt sich um Fälle der „Unternehmensübertragung auf verbandsrechtlicher Grundlage“ (Hügel, Vertrag und Organisationsakt im Recht der Umgründungen – Gesellschafts-, Bilanz- und steuerliche Aspekte in RdW 1993, 55 ff). Im Unterschied zur Verschmelzung oder Umwandlung, bei denen ebenfalls auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Vermögen übertragen wird, kommt es bei der Einbringung regelmäßig zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (Ausnahmen: Anwachsung, Spezialtatbestände: §§ 92 BWG und 61a VAG).