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Dokument-ID: 1016302
6.5 Haftung gegenüber Gesellschaftern
In folgenden Konstellationen haftet ein Geschäftsführer einem Gesellschafter direkt:
- Bei Verletzung der Verpflichtung, ein Bankkonto zu benennen, auf das der Gesellschafter seine Einlage mit befreiender Wirkung leisten kann
- Bei Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung (§ 22 Abs 1 GmbHG)
- Bei Verletzung der Auskunftspflicht (§ 22 Abs 2 GmbHG)
- Bei Verletzung der Pflicht, keine Zahlungen entgegen § 82 GmbHG (Einlagenrückgewähr) vorzunehmen