2.2 Einberufung der Generalversammlung
Die Einberufung ist gem § 38 Abs 1 GmbHG (sofern nicht alle Gesellschafter mit der Nichteinhaltung der Einberufungsformalitäten einverstanden sind) in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form zu veröffentlichen, in Ermanglung einer solchen Festsetzung den einzelnen Gesellschaftern mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben. Zwischen dem Tage der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tage der Versammlung muss mindestens der Zeitraum von sieben Tagen liegen. Der zugrunde gelegte Zweck der in § 38 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist (RIS-Justiz RS0059707).