2.1.1 Form der Übertragungsvereinbarung
Die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfordert zwingend einen Notariatsakt (§ 76 Abs 2 GmbHG). Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter (RIS-Justiz RS0060234).
Der Zweck dieser strengen Formvorschrift liegt in der Immobilisierung der GmbH-Geschäftsanteile, um deren Zirkulationsfähigkeit und Negoziabilität zu unterbinden und dient aufgrund der den Notar im Rahmen der Errichtung des Notariatsakts treffenden strengen Belehrungspflicht dem Schutz vor übereiltem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, der Feststellung der Identität der Vertragsparteien und als öffentliche Urkunde der Publizität zur Erleichterung des beweiskräftigen Nachweises der Gesellschaftereigenschaft.