13.4 Fehler der schriftlichen Informationsunterlagen
Eine Anfechtungsklage darf sich auch nicht darauf gründen, dass die in bestimmten Informationsunterlagen enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses oder der baren Zuzahlungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Anfechtungsausschluss ist dabei eng zu verstehen: im Bericht enthaltene, aber den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende, dh mangelhafte Erläuterungen des Umtauschverhältnisses verdrängen das Anfechtungsrecht. Das völlige Fehlen der Unterlagen oder der Angaben zum Umtauschverhältnis rechtfertigt grundsätzlich die Anfechtung.