4.4 Übergang des Verlustabzugs
Das Recht eines Steuerpflichtigen, Vorjahresverluste als Sonderausgaben abzusetzen, ist grundsätzlich ein höchstpersönliches. Der Steuerpflichtige geht bei einer Einbringung als Rechtsperson nicht unter, dennoch überträgt § 21 UmgrStG die für Verschmelzungen und Umwandlungen geltenden Grundsätze über die Behandlung vortragsfähiger Verluste auf Einbringungen im Sinne des Art III UmgrStG. Damit sind auch bei Einbringungen die entsprechenden Auswirkungen auf vortragsfähige Verluste des Einbringenden und jene der übernehmenden Körperschaft zu prüfen.