2.4 Abberufung der Beiratsmitglieder
Die Abberufung ist Sache des Bestellungsorgans. Sie ist grundsätzlich jederzeit möglich, jedenfalls aber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auf (zumindest konkurrierende) Abberufungbefugnis in diesem Fall können die Gesellschafter wohl nicht verzichten. Soweit der Beirat mit Gesellschaftern oder Personen besetzt ist, die aufgrund eines Sonderrechts dorthin gelangt sind, ist auch an eine Analogie zu den § 16 Abs 2, 30b Abs 5 GmbHG zu denken (Koppensteiner/Rüffler, GmbH-Gesetz3, Rz 57 zu § 35).