5.4 Umgang mit Sonderrechten
Durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln darf das Verhältnis der mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander nicht verändert werden (§ 5 Abs 1 erster Satz KapBG). Diesbezügliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind erforderlichenfalls entsprechend abzuändern (anzupassen). Diese Vorschrift bezieht sich auf etwaige Sonderrechte von Gesellschaftern, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages mit einzelnen Geschäftsanteilen verbunden sind. Bei der Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vergrößerung der Geschäftsanteile durch die Kapitalerhöhung nicht auch eine Vermehrung der Sonderrechte zur Folge hat. Gleiches gilt für den „wirtschaftlichen Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschafter zu Dritten“. Auch dieser darf durch die Kapitalerhöhung nicht geändert werden.