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Dokument-ID: 831745
13.1 Allgemeines
Durch die Firmenbucheintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Gerichtes, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, entstehen entsprechend dem Spaltungsplan die neuen Gesellschaften, und es treten folgende Rechtswirkungen ein: