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Gerda Schönsgibl - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.6 Der 31. Jänner

Die Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert einen fristgerechten Widerruf bis spätestens 31. Jänner.

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze grundsätzlich EUR 35.000,– netto jährlich nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten zusammenzurechnen ist. Aus Sicht der Umsatzsteuer bedeutet dies, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Andererseits gibt es keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese so genannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug beabsichtigt sind. Zu beachten ist allerdings, dass diese Optionserklärung erst frühestens nach fünf Jahren wieder widerrufen werden kann.

Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

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