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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Überblick Haftungstatbestände im Verhältnis zu Gläubigern

Basis für eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern können folgende Tatbestände sein:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
  • Vornahme von Zahlungen nach dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes (Gläubigerbegünstigung)
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Für den Bund hinsichtlich Abgabenforderungen: § 9 BAO
  • Für den Sozialversicherungsträger hinsichtlich Beiträgen nach dem ASVG: § 67 Abs 10 ASVG
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfpflichtigen GmbHs im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw Nichtprüfung des Jahresabschlusses
  • Verstoß gegen Eigenkapitalersatzregelungen

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