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Dokument-ID: 1052083
2.4.3 Verdeckte Ausschüttungen
Definition einer verdeckten Ausschüttung
Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern sind aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Nicht anzuerkennen sind demgegenüber Zahlungen an einen Gesellschafter- (Geschäftsführer), deren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis liegt und nicht in der Leistungsbeziehung. Derartige Zahlungen werden als so genannte „verdeckte Ausschüttungen“ qualifiziert.