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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.2.2 Verweis

Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis 233 AktG nach Maßgabe des § 96 Abs 2 GmbHG und § 240 AktG sinngemäß. An die Stelle der Geschäftsführer und der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.

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