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Neu Dokument-ID: 813508

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.1.2 Sinngemäße Anwendung der §§ 220 bis 233 AktG

Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß (§ 96 Abs 2 GmbHG). An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die Geschäftsführer und die Generalversammlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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