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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Pflicht zur Leistung der Stammeinlage

Hauptverpflichtung Einlage

Die Hauptverpflichtung des Gesellschafters besteht in der Leistung der übernommenen Einlage (§ 63 Abs 1 GmbHG). Zulässig ist die Vereinbarung eines Aufgeldes (Agio = Mehrbetrag, der über den Nennbetrag der übernommenen Einlage hinaus zu bezahlen ist): Dies ist als gesellschaftsrechtliche Nebenverpflichtung zu werten; der Mehrbetrag ist in die Rücklage zu stellen.

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