9.5 Maßnahmen zum Gesellschafterschutz
Nach dem Normzweck des Gesetzes wird der Gesellschafterschutz durch ein hohes Beschluss- und Zustimmungsquorum, das mit einem Austrittsrecht mit Barabfindungsanspruch der nicht zustimmenden Gesellschafter verknüpft ist, abgesichert. Als weitere wesentliche Absicherung für (Minderheits)Gesellschafter ist die Prüfung durch einen externen Spaltungsprüfer anzusehen, wodurch Vorsorge getroffen werden soll, dass den einzelnen Gesellschaftern nicht wertmäßig unterschiedlich hohe Beteiligungen zugewiesen werden. Im Übrigen können das Zuteilungsverhältnis und die Höhe der Barabfindung einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen werden.