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Dokument-ID: 813502
17.6 Veröffentlichung
In die Veröffentlichung der Eintragung der neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt (§ 33 Abs 1 AktG) die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Geschäftsanteile, die die neue Gesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gewährt, und über die Art und den Zeitraum der Zuteilung dieser Geschäftsanteile aufzunehmen.