1.1 Gesellschafter – Begriff
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 1 GmbHG).
Wenn die Übertragung zweifelsfrei nachgewiesen ist, kann die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handeln und dem neuen Gesellschafter die Teilnahme an der Generalversammlung und die Ausübung des Stimmrechts gewähren. Der neue Gesellschafter hat jedoch keinen Anspruch darauf (siehe Hoffenscher-Summer/Hinteregger in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer [Hrsg], GmbHG² [2024] zu § 78 GmbHG).