3.3 Sonderregelungen für den Einbringenden
Allgemeines
Die Einbringung bewirkt eine unter Umständen einschneidende Strukturveränderung, beim Einbringenden müssen daher qualifizierte Erfordernisse bei der Willensbildung erfüllt sein. Unproblematisch ist in dieser Hinsicht die Einbringung durch einen Einzelunternehmer (bei dem durch Unterfertigung des Einbringungsvertrages klar zum Ausdruck kommt, dass er die Einbringung – als alleiniger Entscheidungsträger – genehmigt). Zu differenzieren ist aber bei Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie je nach dem Gegenstand der Einbringung.