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Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.7 Mietverträge

ABGB-Mietverträge gehen grundsätzlich auf den übernehmenden Rechtsträger über. Unter Umständen steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Gesamtrechtsnachfolge als Kündigungsgrund vereinbart ist oder einen wichtigen Auflösungsgrund darstellt.

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