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Dokument-ID: 791860
1.4.7 Mietverträge
ABGB-Mietverträge gehen grundsätzlich auf den übernehmenden Rechtsträger über. Unter Umständen steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Gesamtrechtsnachfolge als Kündigungsgrund vereinbart ist oder einen wichtigen Auflösungsgrund darstellt.