14.6.2 Aufbau und Inhalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Der persönliche Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsgrundlage: | Art 1 und Art 4 OECD-Musterabkommen bzw das jeweilige DBA |
Um unter die Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens zu fallen, muss die betroffene GmbH abkommensberechtigt sein. Dazu muss die Gesellschaft in einem der Staaten, die das Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, ansässig sein. In den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wird dabei auf die unbeschränkte Steuerpflicht abgestellt, sodass alle österreichischen unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs unter die Schutzwirkung der Abkommen fallen.