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Dokument-ID: 1188903
6.11.3 Welcher Personenkreis wird geschützt? (Persönlicher Anwendungsbereich)
Das HSchG gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder des öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben, und zwar