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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Haftung für Kostenvorschuss (Insolvenz)

Der Geschäftsführer haftet für die Leistung eines Kostenvorschusses (bis zur Höhe von EUR 4.000,–) im Fall des Fehlens von kostendeckendem Vermögen für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens bei der GmbH (§ 72a IO).

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