3.6.9 Expliziter Ausschluss von Anfechtung wegen laesio enormis
Die in § 934 ABGB vorgesehene Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte ist zum Nachteil von Verbrauchern grundsätzlich unabdingbar, ist jedoch ua dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer den wahren Wert des Geschäftsanteils oder des zugrunde liegenden Unternehmens kannte und dies im Vertrag auch erklärt. Die Aufnahme einer diesbezüglichen Bestimmung der Kenntnis des wahren Wertes führt allerdings nur dann zum Ausschluss des Anfechtungsrechtes wegen laesio enormis, wenn der Käufer tatsächlich den wahren Wert kannte. Zulasten eines Unternehmers kann das Anfechtungsrecht wegen laesio enormis stets vertraglich ausgeschlossen werden.