5.2.2 Lohnsteuer
Laut § 15 Abs 2 EstG liegen steuerpflichtige Einnahmen vor, wenn dem Arbeitnehmer Geld oder geldwerte Vorteile (Sachbezüge) zufließen.
Geldwerte Vorteile sind demnach in Geld umzurechnen. Da die genaue Bewertung in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet, werden für häufig vorkommende Sachbezüge vom Bundesministerium für Finanzen bundeseinheitlich geregelte Sachbezugswerte in Form einer Sachbezugsverordnung festgesetzt. Diese Verordnung ist für alle Bezüge bzw Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis maßgeblich und verbindlich.