Neu
Dokument-ID: 628184
2.3.3 Vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrages
Sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft können den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ergibt sich für echte Arbeitsverträge aus § 25 AngG und für freie Dienstverträge aus § 1162 ABGB.