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Dokument-ID: 757611
4.5.3 Dienstzettel
Wird kein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen (der ebenfalls bestimmte Angaben enthalten muss), ist dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zumindest ein Dienstzettel auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Erfolgt auch dies nicht, kann der Dienstgeber oder die Dienstgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von EUR 100,– bis zu EUR 436,– bestraft werden.