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Dokument-ID: 1052107
3.7.1 Zivilrechtliche Erwerberhaftung (§ 1409 ABGB)
Wer rechtsgeschäftlich ein (Vermögen oder) Unternehmen erwirbt, tritt den (vermögens- oder) unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (gesetzlicher Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen).