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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Grundsätzliche Übertragbarkeit

Gem § 76 Abs 1 GmbHG sind Geschäftsanteile übertragbar.

Die Teilung eines Geschäftsanteiles ist, den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist (§ 79 Abs 1 GmbHG). Die entsprechende Standardklausel im Gesellschaftsvertrag lautet „Die Geschäftsanteile sind teilbar.“

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