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Dokument-ID: 871176
5.5 Rückwirkung
Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung auf den Beginn eines Geschäftsjahres beschlossen werden (§ 2 Abs 2 erster Halbsatz KapBG). Das bedeutet, dass mit der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses in das Firmenbuch das Stammkapital der GmbH mit Rückwirkung auf den Beginn dieses Geschäftsjahres erhöht ist (§ 3 Abs 3 erster Satz KapBG).