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Dokument-ID: 813492
17.1 Anwendbarkeit von Vorschriften betreffend die Verschmelzung zur Aufnahme
Bei der Verschmelzung von GmbHs durch Gründung einer neuen GmbH gelten sinngemäß §§ 220 bis 222, 224 Abs 1 Z 2, Abs 2, 4 und 5 sowie §§ 225 bis 228, 230 und 232 Abs 2 AktG. Jede der sich vereinigenden Gesellschaften gilt als übertragende und die neue Gesellschaft als übernehmende.