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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Jahresabschluss

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines Geschäftsjahres in einer Generalversammlung beschlossen werden, der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluss vorliegt oder die über diesen beschlossen hat. Der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist ein Jahresabschluss zugrunde zu legen, welcher – gerechnet vom Bilanzstichtag der Gesellschaft – zum Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht nicht älter als neun Monate sein darf (§ 2 Abs 4 KapBG).

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