12.5 Eintragung der Verschmelzung
Gericht der übernehmenden Gesellschaft
Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Gesellschaften gleichzeitig einzutragen; wird zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Stammkapitals einzutragen. In den Eintragungen sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben.