5 Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht ist eine Vollmacht, durch die ein Unternehmer einen Dritten zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, ohne ihm Prokura zu erteilen.
Nach herrschender Meinung kann die Handlungsvollmacht – anders als die Prokura – auch an juristische Personen erteilt werden.
Anders als bei der Prokura ist für das Erteilen der Handlungsvollmacht keine Ausdrücklichkeit gefordert, auch die konkludente Erteilung ist möglich.