Neu
Dokument-ID: 792044
11.1 Bindung des Kapitals der übertragenden Gesellschaft
Der Gläubigerschutz darf nicht dadurch gemindert werden, dass eine Gesellschaft mit hohem Stammkapital auf eine Gesellschaft mit niedrigerem Stammkapital verschmolzen wird. Wird das Kapital der übernehmenden Gesellschaft nicht „im gleichen Ausmaß“ wie die Differenz der Nennkapitalien von übertragender und übernehmender Gesellschaft erhöht, muss dieser Effekt