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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.8 Haftungsausschluss

Die Haftung der übernehmenden Körperschaft besteht jedenfalls dann nicht, wenn er mit dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens, im Auftrag des Veräußerers dessen Gläubiger befriedigt oder wenn der Veräußerer mit dem Erlös selbst Verbindlichkeiten begleicht. Die Haftung des Übernehmens ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung den Gläubigern des Veräußerers dieselbe Sicherheit bietet.

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