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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.2 Schlussbilanz

Die Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

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