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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5 Haftung nach AVRAG (für arbeitsrechtliche Ansprüche)

Anwendungsbereich

Das AVRAG gilt für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG beschränkt sich darauf, festzulegen, dass ein Betriebsübergang dann vorliegt, „wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber“ übergeht. Die nähere Begriffsbestimmung ist damit letztlich der Rspr überlassen, wobei jedoch das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung der Rspr des EuGH zur Betriebsübergangsrichtlinie zu beachten ist.

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