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Dokument-ID: 776019
3.7 Firmenbuchantrag
Zuständig für die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers ist gem § 120 Abs 3 JN jenes Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der Ort der inländischen Zweigniederlassung liegt. Werden mehrere inländische Zweigniederlassungen errichtet, ist jenes Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die früheste Zweigniederlassung errichtet wurde.