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Dokument-ID: 831703
12 Ablauf der Spaltung zur Aufnahme
Besonderheiten bei der Spaltung zur Aufnahme
Basis: Regelungen der Spaltung zur Neugründung
Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 16 SpaltG über die Spaltung zur Neugründung sinngemäß anzuwenden; es gelten dabei allerdings folgende Besonderheiten: