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Dokument-ID: 791828
1.3 Verschmelzungstypen
Zu unterscheiden ist zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme und der Verschmelzung durch Neugründung.
Verschmelzung durch Aufnahme
Eine Verschmelzung durch Aufnahme liegt dann vor, wenn es zur Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen dieser Gesellschaft kommt.