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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.5 Vereinfachte Verschmelzung (Aufnahme durch Alleingesellschafter/Verzicht aller)

§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 232 AktG sieht für zwei Tatbestände Erleichterungen für die Verschmelzung vor, und zwar

  • für die Verschmelzung der 100-prozentigen Tochter auf die Mutter (Upstream-Merger) und
  • bei ausdrücklichem Verzicht sämtlicher Gesellschafter.

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