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Dokument-ID: 1051913
9.2 Bestellungsvoraussetzungen
Allgemeines
Voraussetzungen sind:
- Vertretungsmangel/kein GF hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- Dringender Fall
- Antrag
Vertretungsmangel
Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können (RIS-Justiz RS0059994; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 15a Rz 3). Ein Geschäftsführer ist auch dann nicht handlungsfähig, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt (6 Ob 53/06x, vgl weiters RS0060010).