10.9 Pflichten der Geschäftsführer
Die vertretungsbefugten Organe der übertragenden Gesellschaft sind gem § 2 Abs 1 Z 13 SpaltG verpflichtet, die genauen Bedingungen für die Barabfindung, auch die Abwicklung des Erwerbs der Aktien oder Geschäftsanteile, im Spaltungsplan festzulegen. Die Kostentragung hat immer durch den Erwerber der Anteile (die Gesellschaft oder ein Dritter) und keinesfalls durch den austrittswilligen Gesellschafter zu erfolgen. Für die Übertragung eines Geschäftsanteils ist die Errichtung eines Notariatsaktes notwendig. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft selbst erlischt noch nicht mit der Annahme des Abfindungsangebotes als schuldrechtliches Geschäft, sondern erst mit der Übertragung des Anteiles.