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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10 Zinsen bei Abtretung von Geschäftsanteilen

Für den von einem GmbH-Gesellschafter an den Mitgesellschafter zu leistenden Kaufpreis für die Abtretung seiner Geschäftsanteile sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten. Abweichendes gilt dann, wenn beide Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört (6 Ob 126/18z mit ausführlicher Begründung). Auf Basis einer vertraglichen Regelung stehen Verzugszinsen zu.

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