14.5 Einbeziehen von ausländischen Tochtergesellschaften in die Gruppenbesteuerung
Seit 2005 bietet das Körperschaftsteuergesetz die Möglichkeit Unternehmensgruppen zu bilden. Das bedeutet, dass es einen Gruppenträger (die Gesellschaft muss mit mehr als 50 % am Stammkapitals beteiligt sein) und Gruppenmitglieder gibt. Sinn der Regelung ist, dass sämtliche Ergebnisse, aliquot den Anteilen entsprechend, dem Gruppenträger zugerechnet werden, sodass die Verluste eines Gruppenmitglieds mit den Gewinnen eines oder mehrerer anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden können.