1.4.2 Verbot der Einlagenrückgewähr und verdeckten Gewinnausschüttung
Gesetzliche Regelungen
Bei der GmbH bestehen strikte und zwingende Regelungen zur Einlagenleistung und der Erhaltung der Einlage, die dem Gläubigerschutz dienen. Geleistete Stammeinlagen dürfen während des Bestehens der GmbH nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Diese haben nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven ergebenden Bilanzgewinn (§ 82 Abs 1 GmbHG). Darüber hinaus bestehen ausdrücklich geregelte Ausnahmen, wie etwa Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder im Fall der Liquidation etc.